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Anmelde- und Versteigerungsbedingungen Online-Auktion
Veranstalter der Auktion ist die
Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V.
Auktionsbüro Iffezheim: An der Rennbahn 18, Telefon +49 (0) 72 29 / 14 00
Telefax +49 (0) 72 29 / 30 85 12, E-Mail: info@bbag-sales.de
Vertragsgrundlage
Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion erkennt der Anbieter die nachstehenden Bedingungen des Veranstalters an, die Vertragsbestandteil werden. Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion ist der Anbieter verpflichtet, dem Veranstalter seinen MwSt.-Satz sowie ggfls. seine Steuer-ID-Nummer auf dem vom Veranstalter bereitgestellten Anmeldeformular anzugeben. Diese Bedingungen gelten ebenso für jeden an der Auktion teilnehmenden Bieter.
Anmeldebedingungen
Versteigerungsgut
1. Christmas-Online-Sale: Offen für alle Vollblutpferde
Anmeldegebühr: 350,00 € zzgl. MwSt.
I. Gebühren sowie Nennungskosten für BBAG-Auktionsrennen
1. Die Gebühren und Kosten gelten je Pferd und sind zzgl. MwSt. mit der Anmeldung fällig.
Von der Zahlung kann die Aufnahme in den Auktionskatalog abhängig gemacht werden. Nach Eingang der Anmeldung ist der Veranstalter berechtigt, einen Dritten mit der Erstellung des Pedigrees zu Lasten des Anbieters zu beauftragen.
2. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd zurückgezogen, so hat der Anbieter an den Veranstalter
– die in Ziff. 1 bezeichneten Beträge zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Veranstalters, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen und zusätzlich
– ein Reugeld in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen; dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Pedigree erstellt ist oder nicht oder ob das Versteigerungsgut in den Katalog aufgenommen wurde oder nicht. Das Reugeld wird jedoch nicht fällig, wenn der Anbieter unter Vorlage eines tierärztlichen Attests nachweist, dass das Pferd eingegangen ist oder aufgrund einer Verletzung oder Krankheit nicht an der Auktion teilnehmen kann. Das Attest muss dem Veranstalter spätestens eine Stunde vor Beginn der Auktion vorgelegt werden.
3. Die an den Veranstalter zu zahlenden Gebühren für die Auktion ergeben sich aus den Versteigerungsbedingungen, auf C VI 5 der Versteigerungsbedingungen wird besonders hingewiesen (Verkauf außerhalb der Auktion).
II. Dokumente bei Anmeldung
1. Für die angemeldeten Pferde sind folgende Dokumente vorzulegen, für deren Richtigkeit der Anbieter verantwortlich ist:
a) Der Pferdepass mit eingetragenen Impfungen. Aus den Impfnachweisen, lückenlos und von einem Tierarzt abgezeichnet, muss hervorgehen, dass die entsprechend den Bestimmungen der Rennordnung vorschriftsmäßigen Schutzimpfungen vorgenommen wurden. Bei Jährlingen müssen alle drei zur Grundimmunisierung erforderlichen Schutzimpfungen bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Auktion vorgenommen sein. Sollte der Pferdepass nicht vorliegen, ist eine Bestätigung des Deutscher Galopp e.V. einzureichen, aus der sich ergibt, dass alle für die Eintragung des Pferdes erforderlichen Unterlagen vollständig sind und nur die fehlende Namensgebung die Ausstellung des Passes verhindert bzw. ein ausländischer Jockey Club den Pass nicht rechtzeitig an den Deutscher Galopp e.V. übersandt hat.
b) eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung – ausschließlich auf dem vom Veranstalter gestellten Formular –, unterzeichnet von dem untersuchenden Tierarzt, aus der hervor geht, dass das Pferd aufgrund einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Versteigerung erfolgten tierärztlichen Untersuchung frei von Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit ist und ansteckende Krankheiten unter den Pferden des jeweiligen Herkunftsbestandes in den letzten 40 Tagen nicht vorgekommen sind;
c) Je nach Auktion folgende Spezialdokumente:
– tragende Stuten: Original-Deckschein sowie eine Bescheinigung über die Trächtigkeit, die nicht älter als 14 Tage sein darf;
– Mutterstuten: Untersuchungskarte;
d) Ist das Pferd Kopper, Weber oder Boxenläufer muss dies vom Anbieter mit der Anmeldung angezeigt werden; darüber hinaus obliegt es dem Anbieter, Interessenten und Bieter hierüber zu informieren. Den Verkäufern von Stuten wird empfohlen, einen EVA-Test vorzulegen.
e) Anschrift des Anbieters und eine Telefonnummer, unter der er bzw. seine Mitarbeiter während der Auktionstage erreichbar sind.
III. Rechte des Veranstalters
Der Veranstalter hat das Recht, Pferde, deren Dokumente nicht vollständig sind, von der Auktion auszuschließen. Der Anbieter bleibt auch im Falle der Zurückweisung verpflichtet, dem Veranstalter die nach diesen Anmelde- und Versteigerungsbedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell ersparter Eigenkosten des Veranstalters auf erstes Anfordern unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere kommt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen in Betracht.
IV. Haftung
1. Der Umfang der jeweiligen Haftung ergibt sich im Übrigen aus den jeweiligen Versteigerungsbedingungen.
2. Bei Erstellung des Auktionskatalogs wird auf die vom Anbieter mitgeteilten sowie auf bereits bekannte Daten zurückgegriffen. Es ist insofern allein Sache des Anbieters, die inhaltliche Richtigkeit der Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort schriftlich mitzuteilen.
V. Nachverkauf
Soweit das Versteigerungsgut nicht durch Zuschlag veräußert wird, ist der Veranstalter berechtigt, das Pferd für eine Zeit von vier Wochen ab dem Versteigerungstag derart anzubieten, als Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Nimmt der Anbieter ein solches Angebot an, gelten die Anmelde- und Versteigerungsbedingungen in gleicher Weise, als wenn das Pferd durch Zuschlag veräußert worden wäre (insb. C VI der Versteigerungsbedingungen).
VI. Abbuchungsvollmacht
Der Anbieter erteilt dem Veranstalter mit der Anmeldung die unwiderrufliche Erlaubnis, von seinem beim Deutscher Galopp e. V. geführten Konto die Abbuchung sämtlicher Beträge, die der Anbieter dem Veranstalter schuldet, vorzunehmen.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
A Allgemeines
I. Leistungsumfang des Veranstalters
Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut (Pferd oder Anteil) im Namen und für Rechnung des Anbieters durch Zuschlag (Höchstgebot bei Biete-Zeitablauf). Hierdurch entsteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Ersteigerer. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich insbesondere aus B II.
II. Haftung des Veranstalters
1. Allgemeines
Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung nach diesen Bedingungen. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters wie seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch, soweit ihn ein Auswahlverschulden für Verrichtungsgehilfen trifft.
2. Verhältnis zum Ersteigerer
Der Veranstalter haftet nicht für Mängel des Versteigerungsgutes. Die im Laufe im Katalog oder in den Einlieferungsunterlagen mitgeteilten Beschreibungen und Angaben beruhen auf Informationen des Anbieters; der Veranstalter hat diese nicht auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.
3. Verhältnis zum Anbieter
Der Veranstalter haftet nicht für Katalogbeschreibungen. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Anbieter unverzüglich richtigzustellen beziehungsweise zu ergänzen. Der Veranstalter steht nicht für die Bonität des Ersteigerers ein.
III. Rechte des Veranstalters
1. a) Der Veranstalter ist berechtigt,
– aus begründetem Anlass das Datum der Auktion zu ändern, den Zeitpunkt für den Beginn der Auktion zu verschieben, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen,
– einzelne Personen in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Auktion auszuschließen,
– Bieteverbot für einzelne Personen anzuordnen,
– alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen.
b) Die vorgenannten Maßnahmen kann der Vorstand des Veranstalters durch Mehrheitsbeschluss, der auf jedem Wege zustande kommen kann, erlassen, bei Gefahr im Verzug auch durch ein einzelnes Vorstandsmitglied ohne Beschluss.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, Pferde zurückzuweisen, wenn in den Anmeldbedingungen verlangte Unterlagen unvollständig oder sonstige Aufzeichnungen lückenhaft sind. Der Anbieter bleibt auch im Falle dieser Zurückweisung verpflichtet, die nach diesen Versteigerungs- oder den Anmeldebedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell ersparter Eigenkosten des Veranstalters unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere stehen ihm Zurückbehaltungsrechte oder eventuell zur Aufrechnung berechtigende Ansprüche nur im Falle rechtskräftiger Feststellung oder im Falle des Anerkenntnisses durch den Veranstalter zu.
B Die Versteigerung
I. Angebot und Inhalt
1. Auf der Auktion kommen allein Pferde der Vollblutzucht (Mutterstuten und Deckhengste) und der Galopprennen (Fohlen, Jährlinge, Rennpferde in Training) zum Angebot. Sowohl die Zucht als auch die Teilnahme an Galopprennen erfordern ein vielfältiges, selbständiges Engagement; dieses unterliegt den Bestimmungen und Vorschriften der Rennordnung der Züchtervereinigung Deutscher Galopp e.V., Köln, deren Bestimmungen für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb beteiligt, verbindlich sind (insbesondere Tierzuchtgesetz).
2. Mit dem Erwerb eines Pferdes verfolgt der Ersteigerer daher den Zweck (es sei denn, der Kauf erfolgt etwa zum Zwecke der Freizeitreiterei), an der Vollblutzucht oder an Galopprennen teilzunehmen und damit eine planvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit in diesem Wirtschaftsbereich gemäß vorstehend unter Nr. 1. Unter Beachtung der Bestimmungen der Rennordnung ist mit dem Erwerb daher objektiv eine Vielzahl organisatorischer und rechnungstechnischer Abläufe verbunden wie z.B. Transporte, Unterbringung und professionelle Betreuung des Pferdes im Trainings- oder Zuchtbetrieb, tierärztliche Betreuung, Management des Einsatzes des Pferdes für Galopprennen inkl. Nennungskosten, Renngewinnen etc., Handel usw. Diese Tätigkeit ist darüber hinaus von Wunsch und Ziel getragen, finanzielle Ergebnisse bestmöglich zu erzielen.
3. Der Veranstalter wendet sich mit der Auktion an die Öffentlichkeit. Das Bieteverfahren wird am Auktionstag öffentlich durchgeführt und ist für jedermann zugänglich. Eine Teilnahme als Bieter bedarf der Registrierung und Zulassung durch den Veranstalter.
4. Das Versteigerungsgut steht während der im Einzelnen mit dem Anbieter zu vereinbarenden Besichtigungszeiten in den Tagen vor der Versteigerung den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.
II. Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages
1. Die in der Auktion angebotenen Pferde (Jährlinge, Rennpferde, Mutterstuten, Deckhengste) sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen individuellen Entwicklung sowie vielfältigen physischen und psychischen Beanspruchung (insbesondere Aufzucht in der Herde seit Geburt, Auktionsvorbereitung etc.) gebrauchte Sachen im Rechtssinne.
2. Der Anbieter veräußert über den Versteigerer allein Pferde (Versteigerungsgut), die nach ihrer Abstammung die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, an Leistungsprüfungen (Galopprennen) im Sinne der Rennordnung des Deutscher Galopp e. V. im In- und Ausland teilzunehmen (Jährlinge/Rennpferde) oder in der Vollblutzucht eingesetzt zu werden (Mutterstuten/Deckhengste).
3. Eine Erklärung zur Tauglichkeit des Versteigerungsgutes für die Teilnahme an Galopprennen (Jährlinge/Rennpferde) bzw. für die Qualität des Einsatzes in der Zucht (Mutterstuten/Deckhengste) ist damit nicht verbunden. Die Verwendbarkeit für den Einsatz zu Galopprennen bzw. die Qualität des Einsatzes in der Zucht ist daher nach diesem Vertrag auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt. Der Tauglichkeit können vielmehr auch beim Versteigerungsgut Hindernisse entgegenstehen, die beim Zuschlag nicht sichtbar sind, sondern sich erst später, unter Umständen auch erst beim Training oder beim Renneinsatz, zeigen. Schon das Training stellt hohe Anforderungen an psychische und physische Belastbarkeit des Pferdes.
Ob das Versteigerungsgut diesen Belastungen genügen wird, ist zum Zeitpunkt der Versteigerung ungewiss. Erfahrungsgemäß ist nur ein Teil der Jährlinge in der Lage, später an Rennen teilzunehmen, nur ein Teil der Pferde in der Lage, den Trainings- und/oder Rennbetrieb dauerhaft durchzuhalten. Entsprechendes gilt für die Zuchttauglichkeit.
4. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte und vereinbarte Verwendung von Jährlingen und Rennpferden liegt deshalb allein in der Vorbereitung zur Teilnahme an Galopprennen (Trainierbarkeit), diejenige von Mutterstuten und Deckhengsten allein im Zuchteinsatz (erforderliche Fruchtbarkeit). Entspricht das Pferd der nach dem Vertrag vorausgesetzten und vereinbarten Verwendung, ist es mangelfrei, vorbehaltlich allein nachstehend Nr. 6.
5. Der Ersteigerer hat deshalb anhand der Angaben im Auktionskatalog (insb. Abstammung, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum) und der weiteren Merkmale des Versteigerungsgutes, die er durch Besichtigung selbst festzustellen hat, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch den Kauf des Versteigerungsgutes die mögliche Chance zur Teilnahme an Galopprennen oder der Zucht nutzen möchte. Dem Ersteigerer obliegt es, vor dem Zuschlag das Pferd selbst fachkundig zu untersuchen oder, sollte entsprechende Sachkunde fehlen, durch einen Tierarzt seines Vertrauens untersuchen zu lassen.
6. Ist das Pferd Kopper, Weber oder Boxenläufer liegt hierin ein Sachmangel im Rechtssinne. Ebenso darf ein Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein unerlaubtes Mittel - Doping gemäß der Rennordnung - aufweisen. Es obliegt dem Anbieter, Interessenten und Bieter zu informieren, im Falle eines unerlaubten Mittels z.B. eine Kopie des Medikamentenbuchs oder ein tierärztliches Attest auszuhändigen.
7. Die Gewährleistungshaftung aus § 437 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, auf den Rücktritt beschränkt.
8. Die Verjährungsfrist für Rechte des Ersteigerers bei Mängeln nach § 437 BGB beträgt ein Jahr ab Ablieferung (Übergabe) des Versteigerungsgutes mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder grobem Verschulden.
III. Ablauf der Versteigerung, Gebot und Zuschlag
1. Die Reihenfolge des Angebots der Pferde entspricht in der Regel der Reihenfolge im Katalog. Aus begründetem Anlass ist der Veranstalter berechtigt, diese Reihenfolge zu ändern.
2. Die Gebote erfolgen in EUR. Es werden nur Angebote von mindestens 500,00 € angenommen. Der Meistbietende erhält den Zuschlag und ist an sein Gebot gebunden.
3. Das Mindestgebot beträgt:
– für die Frühjahrs-Online-Auktion EUR 1.000,00
– für die Christmas-Online-Sale EUR 1.000,00
Unterhalb dieses Mindestpreises erfolgt ein Zuschlag während des Bieteverfahrens auch dann nicht, wenn ein Reservepreis nicht benannt ist.
C Rechte und Pflichten des Anbieters
I. Einlieferung des Versteigerungsgutes und Mitteilungspflicht
Der Anbieter ist verpflichtet, den Auktionskatalog unverzüglich nach Erscheinen auf die inhaltliche Richtigkeit der dort gemachten Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort mitzuteilen, der berechtigt ist, diese auch noch kurzfristig in den Auktionskatalog einzubauen.
II. Reservepreis (Mindestverkaufspreis)
1. Der Anbieter hat dem Veranstalter den von ihm für das Versteigerungsgut festgesetzten Reservepreis bis spätestens 2 Stunden vor Beginn des Bieteverfahrens in Textform mitzuteilen. Eine mündliche Benennung des Reservepreises oder eine Erhöhung nach Abgabe der schriftlichen Festsetzung des Reservepreises, insbesondere während der Auktion, sind unzulässig und für den Veranstalter unbeachtlich. Eine Herabsenkung des Reservepreises ist nur in Textform möglich. Diese muss rechtzeitig erfolgen.
2. Versteigerungsgut, für das ein Reservepreis innerhalb der vorgenannten Frist nicht schriftlich niedergelegt ist, wird „ohne Reserve“ angeboten.
III. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und aller sonstigen Kosten bleibt das Versteigerungsgut Eigentum des Anbieters. Bei allen Zahlungen, die nicht bar erfolgen, gilt die Leistung erst bei endgültiger Gutschrift als bewirkt.
IV. Haftung
1. Der Anbieter haftet dem Veranstalter dafür, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich der Anmeldeunterlagen, der tierärztlichen Bescheinigungen und der Katalogbeschreibungen.
2. Wird der Veranstalter vom Ersteigerer gleich aus welchem Rechtsgrund in Anspruch genommen, so hat der Anbieter den Veranstalter auf erstes Anfordern freizustellen, beziehungsweise ihm Ersatz für entstandenen Schaden zu leisten.
3. Für die dem Veranstalter zustehenden Gebühren und Kosten haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
V. Besitzübergang
Der Anbieter ist verpflichtet, dem Ersteigerer mit dem Zuschlag das Versteigerungsgut auszuhändigen, nachdem der Kaufpreis beim Veranstalter vollständig bezahlt ist. Wegen der Abwicklung des Kaufvertrages und der Übergabe des Pferdepasses wird auf E II verwiesen.
VI. Kostentragung
1. Wird das Versteigerungsgut in der Auktion durch Zuschlag an einen Dritten veräußert, so zahlt der Anbieter an den Veranstalter 3% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Fällen von D 2. zuzüglich 1% des Zuschlagspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die BBAG Service GmbH.
2. Bei ergebnislosem Angebot ohne Zuschlag zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 2% des Reservepreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Im Falle des Rückkaufs des Versteigerungsgutes durch den Anbieter nach Zuschlag zahlt dieser an den Veranstalter 2% des Rückkaufpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Wird der Vertrag zwischen Anbieter und Ersteigerer nach Zuschlag aufgehoben oder gelangt er aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung (z.B. durch Anfechtung, Rücktritt, gerichtliche Entscheidung u. ä.), so zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 1% des Zuschlagpreises, höchstens jedoch EUR 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd nach der endgültigen Aufnahme in den Katalog vor der Auktion verkauft oder innerhalb eines Monats nach dem Datum der Auktion freihändig verkauft oder für fremde Rechnung ins Ausland exportiert, so zahlt der Anbieter die für einen Ersteigerer anfallenden Gebühren, errechnet nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Veranstalter den Verkaufspreis unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Verkaufspreis ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu schätzen, falls der Anbieter den Preis trotz zweimaliger Aufforderung nicht mitteilt.
6. Die Kosten für den Reugeldstempel und das Exportzertifikat trägt der Verkäufer.
7. Sämtliche vorgenannten Gebühren gelten neben den in den Anmeldebedingungen genannten Anmeldegebühren.
D Rechte und Pflichten des Ersteigerers
Kostentragung/Kaufpreiszahlung
1. Der Ersteigerer hat den Zuschlagpreis zuzüglich der nachfolgenden Kosten und Beträge unverzüglich zu leisten:
a) die dem Anbieter zustehende gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Zuschlagpreis,
b) 1% des Zuschlagpreises als Halftergeld an den Anbieter zur Verteilung an das Gestüts- oder Stallpersonal gemäß Rennordnung,
c) eine Gebühr von 6% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter.
2. In Fällen, in denen ein Anbieter ein inländischer Landwirt mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG oder ein nicht-inländischer Anbieter ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH, An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim, und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert. Satz 1 gilt nicht für inländische Landwirte mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG für Versteigerungen an inländische Ersteigerer.
In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines inländischen Anbieters an einen aus einem Drittland (nicht EU-Land) stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert.
In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines ausländischen Unternehmers an einen aus dem Inland stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert.
3. Für die Ansprüche des Veranstalters haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
4. Die Kaufpreiszahlung erfolgt bei der Verrechnungsstelle des Veranstalters im Falle der Versteigerung unmittelbar nach Zuschlag, wobei die Zahlung auch wie folgt erfolgen kann:
a) durch bankbestätigten Scheck, unwiderruflich ausgestellt auf die Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V., An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim oder
b) durch unwiderrufliche Anweisung zu Lasten des Verrechnungskontos beim Deutscher Galopp e. V. in Köln, vorausgesetzt, ein entsprechendes Guthaben ist vorhanden.
5. Verzugszins: Sollte der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht gezahlt werden, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 30. Tag nach Fälligkeit statt der gesetzlichen Zinsen monatlich Zinsen von
1,5 Prozentpunkten auf den Kaufpreis zu verlangen.
6. Darüber hinaus trägt der Ersteigerer die beim Deutscher Galopp e.V. anfallenden Kosten für die Registrierung des Besitzwechsels und – im Falle des Exports – für das Gestütsbuchzeugnis.
E Sonstiges
I. Besonderer Ablauf des Onlineverkaufs
Anbieter und registrierte Biet- und Kaufinteressenten können die Bedingungen und den Ablauf des Internetkaufs im Einzelnen über die Plattform https://bbag-sales.hsr-auktion.de einsehen; die dort aufgeführten Bedingungen sind Bestandteil dieser Versteigerungsbedingungen.
II. Abwicklung des Kaufvertrages
1. Eine Übergabe des Pferdes durch den Veranstalter findet nicht statt. Die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Käufer nach Zuschlag ist vielmehr Sache des Anbieters.
2. Der Anbieter ist verpflichtet, das Pferd so lange in seiner Obhut zu belassen, bis es vom Käufer übernommen wird. Das Halfter ist dem Ersteigerer mit zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, das Pferd zu übernehmen.
3. Das ersteigerte Pferd ist spätestens bis Freitag, 2. Dezember 2022, 16 Uhr abzunehmen. Ab Samstag, 3. Dezember 2022 trägt der Käufer jedwede Unterhaltskosten. Der Abtransport darf erst nach Vorlage einer vom Veranstalter ausgestellten Zahlungseingangs-Bescheinigung erfolgen. Die Pferde werden mit Halfter übergeben.
4. Der Ersteigerer hat das Pferd nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Macht der Ersteigerer nicht binnen 3 Wochen eine Anzeige, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.
III. Widerrufsrecht
Im Falle, dass der Anbieter (Verkäufer) Unternehmer ist und der Erwerber (Käufer) nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher handeln sollte (z.B. im Falle des Erwerbs zu Zwecken der Freizeitreiterei, vgl. vorstehend unter lit. „B Die Versteigerung“) sowie, dass der Verkauf ausschließlich unter Anwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, hat der Ersteigerer (Käufer) ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Käufer das Pferd in Besitz genommen hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Käufer den Veranstalter mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Wenn der Käufer diesen Vertrag widerruft, hat der Verkäufer alle Zahlungen, die er vom Käufer erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist, ohne dass wegen der Rückzahlung irgendwelche Entgelte berechnet werden. Der Käufer hat das Pferd unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Käufer den Veranstalter über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet hat, an den Verkäufer zurückzusenden oder zu übergeben. Der Widerruf ist zu erklären gegenüber:
Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V.
Auktionsbüro Iffezheim: An der Rennbahn 18, Telefon +49 (0) 72 29 / 14 00
Telefax +49 (0) 72 29 / 30 85 12, E-Mail: info@bbag-sales.de
IV. Schiedsklausel
Im Falle eines Streits über die Mangelhaftigkeit des ersteigerten Pferdes (tierärztliche Atteste) können Anbieter und Ersteigerer den Veranstalter um Beilegung des Streits bitten. Der Veranstalter beauftragt in diesem Fall ein tierärztliches Gutachten, dessen Ergebnis Ersteigerer und Anbieter verbindlich anerkennen. Die Kosten dieses Schiedsgutachtens tragen beide Kaufvertragsparteien je zur Hälfte (Erstattung der entstandenen Gutachterkosten).
V. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder die Lücke ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der Parteien wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und deutsche Gerichtsbarkeit. Als Gerichtsstand wird im Verkehr zwischen Kaufleuten Baden-Baden vereinbart. Dasselbe gilt, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 11/2022
Ablauf und AGB des Onlineverkaufs
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil der Versteigerungsbedingungen (siehe E, I).
1. Die jeweilige Internetversteigerung beginnt mit einer von dem Veranstalter auf der Plattform in das Internet gestellten Offerte. Diese ist eine Einladung an die Interessenten, eine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abzugeben. In der Offerte wird zugleich die Bietungszeit durch die Angabe „Auktionsende“ festgelegt. Diese Offerte kann nicht durch einfaches "ja" angenommen werden, sondern es handelt sich um eine vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes. Angenommen wird vom Veranstalter nur dasjenige Höchstgebot, das innerhalb der genannten Bietungszeit von einem Bieter wirksam nach den Bedingungen der AGB abgegeben wird.
2. Gebote können ausschließlich über die auf der Plattform installierte Maske für registrierte Bieter und nur online abgegeben werden. Gebote, die auf andere Weise abgegeben werden, werden nicht berücksichtigt, auch wenn sie dem Veranstalter während der Bietezeit zugehen. Gebote, bei denen der Bieter nicht erklärt hat, dass er mit der Geltung dieser AGB und den Versteigerungsbedingungen des Veranstalters für sein konkretes Gebot einverstanden ist und die dortige Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat, werden ebenfalls nicht akzeptiert. Bis zum Ende der Versteigerung abgegebene Gebote, die für den registrierten Nutzer unter "Gebot" nach Maßgabe der AGB abgegeben werden, nehmen an der Versteigerung nur teil, wenn sie bis zum Ende der Versteigerung dem Veranstalter zugegangen sind. Die Übermittlung erfolgt auf Risiko des Bieters.
3. Vor Abgabe eines Gebotes wird der Inhalt des Gebotes auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Der Bieter kann dort sein Gebot über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des Buttons „Gebot abgeben“ gibt der Bieter ein verbindliches Gebot an den Veranstalter zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Nach der Abgabe des Gebotes erhält der Bieter vom Veranstalter eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang des Gebotes beim Veranstalter bestätigt und dessen Einzelheiten wiedergibt (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Vertragsannahme, sondern nur die Bestätigung der Teilnahme an der Versteigerung mit dem abgegebenen Gebot dar. Jedes Gebot eines jeden Bieters wird auflösend bedingt durch die Abgabe eines höheren Gebotes abgegeben. Der jeweilige Bieter ist bis zum Ende der Bietezeit an das abgegebene Gebot gebunden. Gebote, die unter dem Mindestgebot liegen, nehmen an der Versteigerung nicht teil, auch wenn dem Veranstalter kein höheres Gebot bis zum Ende Versteigerung zugeht. Der Kaufvertrag über das versteigerte Pferd kommt ohne gesonderten Zuschlag durch das wirksam abgegebene Höchstgebot des registrierten Bieters (Nutzers oder Kunden) am Ende der Bietezeit zustande.
4. Ein wirksames Gebot muss dem Mindestgebot entsprechen und im Übrigen mindestens einen Bietungsschritt über dem Gebot des Vorbieters liegen. Der Bietungsschritt beträgt bei den in die Auktion eingestellten Pferden mindestens 500,00 €. Es wird ausschließlich in Euro (€) geboten. Der Bieter wird über E-Mail oder auf andere geeignete Weise auf der Internetplattform darüber unterrichtet, dass sein Gebot akzeptiert wird und ebenso, wenn er überboten worden ist. Alle angegebenen Gebote verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
5. Die Startzeit des Finales der Online-Auktion (Bid Up) wird durch einen Countdown über die gesamte Auktionszeit auf der Übersichtsliste und der Detailseite eines jeweiligen Lots angezeigt. Die Lots laufen in einem 2-Minuten-Rhythmus aus. Wenn das erste Lot also um 16.00 Uhr ausläuft, dann läuft das zweite Lot um 16.02 Uhr aus, das dritte Lot um 16.04 Uhr und so weiter. In den letzten 2 Minuten vor dem endgültigen Ende der Auktion eines Lots verlängert jede Bietaktivität den Countdown-Zeitgeber um weitere 2 Minuten. Mit anderen Worten: Wird ein Gebot abgegeben, wenn nur noch 35 Sekunden zur Verfügung stehen, wird der Zeitgeber auf 2 Minuten gesetzt. Kommt während dieser Zeit kein weiteres Gebot, endet die Auktion und der Zuschlagspreis wird im Bid Board angezeigt. Eine Verlängerung der Abschlusszeit für ein vorhergehendes Lot, führt nicht zur Verlängerung für das nachfolgende Lot.
6. Unterrichtung vom Vertragsschluss: Derjenige Bieter, der am Ende der Versteigerung das höchste wirksame Gebot abgegeben hat, wird hierüber per E-Mail oder auf andere Weise auf einem dauerhaften Datenträger in Textform benachrichtigt. Der Zugang der Benachrichtigung ist die Bestätigung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages und nicht zusätzliche Voraussetzung für dessen Zustandekommen. Bieter, die nicht das Höchstgebot abgegeben haben, erhalten keine Benachrichtigung. Das Höchstgebot wird lediglich anonym auf der Plattform unverzüglich nach Ablauf der Bietungszeit genannt. Die Benachrichtigung an den Erwerber beinhaltet gem. § 312 f BGB eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist und enthält die in Artikel 246 a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen Angaben einschließlich der Widerrufsbelehrung. Nach Ende der Auktionszeit wird der Käufer in den Auktionsergebnissen bekannt gegeben.
7. Der Veranstalter ist nach seinem Ermessen berechtigt, registrierte Bieter für einzelne Auktionen oder für eine bestimmte Zeit oder auch generell zu sperren und damit beschränkt oder unbeschränkt von der Teilnahme an Auktionen auszuschließen. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem sich ergibt, dass für den Veranstalter das Fortbestehen eines Rechtsverhältnisses zu der gesperrten Person nicht mehr zumutbar ist.
8. Der Veranstalter kann eine Auktion jederzeit vor Ende der Bietezeit bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach billigem Ermessen abbrechen. Bei Systemausfällen auf Grund technischer Gegebenheiten ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, die Auktion abzubrechen. Die Entscheidung über den Abbruch wird auf der Internet-Plattform unter schlagwortartiger Angabe des Grundes mitgeteilt. Die bereits abgegebenen Gebote erlöschen mit der Mitteilung ersatzlos. Dieser Vorbehalt zum Widerruf unseres Angebotes auf Verkauf an den Höchstbietenden erlischt bei einer entsprechend der Ankündigung durchgeführten und mit Ablauf der Bietezeit beendeten Auktion mit Ende der Auktion, ohne dass es einer gesonderten Erklärung von uns bedarf. Schadensersatzansprüche von Bietern bei technischen Problemen der Abwicklung der Internet-Auktion, insbesondere bei Systemausfällen, Nichtzugang von Geboten oder deren Zurückweisung aus technischen Gründen sind ausgeschlossen.
9. Der Veranstalter unterhält während der laufenden Auktionen eine Hotline, die in dem auf der Internet-Plattform angegebene Zeit mit den dort genannten Gebühren zu Lasten des Anrufers erreichbar ist. Diese Hotline dient nur der Behebung von Abwicklungsproblemen und nicht der Entgegenahme von Geboten. Über die Hotline werden weder Zusagen gemacht, noch vertragliche Vereinbarungen, gleich welcher Art, geschlossen.
10. Das ersteigerte Pferd ist nach vollständiger Bezahlung (Kaufpreis und weitere Kosten) spätestens bis Freitag, 2. Dezember 2022, 16 Uhr abzuholen. Ab Samstag, 3. Dezember 2022, trägt der Käufer jedwede Unterhaltskosten. Der Abtransport darf erst nach Vorlage einer vom Veranstalter ausgestellten Zahlungseingangs-Bescheinigung erfolgen. Die Pferde werden mit Halfter übergeben.