ALTER | 20.05.2017 (8-jährig) |
FARBE | Braun |
GESCHLECHT | Wallach |
ANBIETER | Rennstall Blume (Agent) |
MWST | 0.0% |
Anjaal (GB) | ||
Trebles (IRE) | ||
Veranstalter der Auktion ist die
Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e.V.
Auktionsbüro Iffezheim: An der Rennbahn 18, Telefon +49 (0) 72 29 / 14 00
Telefax +49 (0) 72 29 / 30 85 12
Vertragsgrundlage
Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion erkennt der Anbieter die nachstehenden Bedingungen des Veranstalters an, die Vertragsbestandteil werden.
Versteigerungsgut
August-Auktion: Offen für Vollblutpferde in Training.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
A Allgemeines
I. Leistungsumfang des Veranstalters
Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut (Pferd oder Anteil) im Namen und für Rechnung des Anbieters durch Zuschlag. Hierdurch entsteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Ersteigerer. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich insbesondere aus B II und B III.
II. Haftung des Veranstalters
1. Allgemeines
Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung nach diesen Bedingungen. Im Übrigen ist Haftung des Veranstalters wie seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch, soweit ihn ein Auswahlverschulden für Verrichtungsgehilfen trifft.
2. Verhältnis zum Ersteigerer
Der Veranstalter haftet nicht für Mängel des Versteigerungsgutes. Die im Laufe der Versteigerung, im Katalog oder in den Einlieferungsunterlagen mitgeteilten Beschreibungen und Angaben beruhen auf Informationen des Anbieters; der Veranstalter hat diese nicht auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.
3. Verhältnis zum Anbieter
Der Veranstalter haftet nicht für Katalogbeschreibungen und die im Laufe der Versteigerung geäußerten Angaben über das Versteigerungsgut, soweit diese auf Informationen des Anbieters beruhen. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Anbieter unverzüglich – notfalls noch während der laufenden Auktion – richtig zu stellen beziehungsweise zu ergänzen. Der Veranstalter steht nicht für die Bonität des Ersteigerers ein.
III. Rechte des Veranstalters
1. a) Der Veranstalter ist berechtigt,
- aus begründetem Anlass das Datum der Auktion zu ändern, den Zeitpunkt für den Beginn der Auktion zu verschieben, für die Auktion einen anderen Ort zu bestimmen, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen,
- einzelne Personen in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Auktion, deren Besuch sowie vom Betreten des Auktionsgeländes oder des Boxendorfes auszuschließen oder ein Bieteverbot für diese anzuordnen,
- eine Haftpflichtversicherung für die Dauer der Auktion für ein Pferd abzuschließen, für das eine Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird; Pferde auch dann, wenn sie das Auktionsgelände betreten haben oder dort eingestallt sind, zurückzuweisen, sofern sich herausstellt, dass diese nicht ordnungsgemäß geimpft sind oder ansonsten an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, oder solche Pferde zu isolieren, Pferde von der Auktion auszuschließen, auch z.B. bei Verletzung, unbefriedigendem und/oder mangelhaftem Futter- und/oder Pferdezustand,
- alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen.
b) Die vorgenannten Maßnahmen kann der Vorstand des Veranstalters durch Mehrheitsbeschluss, der auf jedem Wege zustande kommen kann, erlassen, bei Gefahr im Verzug auch durch ein einzelnes Vorstandsmitglied ohne Beschluss.
2. Falls das Auktionspferd auf dem BBAG Auktionsgelände angeliefert wird, ist der Veranstalter berechtigt, Pferde schon bei der Einlieferung zurückzuweisen und deren Unterstellung im Boxendorf zu verweigern, wenn in den Anmeldbedingungen verlangte Unterlagen unvollständig oder sonstige Aufzeichnungen lückenhaft sind. Der Anbieter bleibt auch im Falle dieser Zurückweisung verpflichtet, die nach diesen Versteigerungs- oder den Anmeldebedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell ersparter Eigenkosten des Veranstalters unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere stehen ihm Zurückbehaltungsrechte oder eventuell zur Aufrechnung berechtigende Ansprüche nur im Falle rechtskräftiger Feststellung oder im Falle des Anerkenntnisses durch den Veranstalter zu.
B Die Versteigerung
I. Charakter der Versteigerung
1. Der Veranstalter wendet sich mit der Auktion an die Öffentlichkeit. Die Versteigerung wird am Auktionstag in der Auktionshalle öffentlich durchgeführt und ist für jedermann zwecks Teilnahme frei zugänglich.
2. Das Versteigerungsgut muss während der Versteigerung nicht vorgeführt werden. Das Versteigerungsgut wird vom Versteigerer gemäß diesen Versteigerungsbedingungen versteigert und dem Höchstbietenden zugeschlagen. Es steht im Übrigen in den Tagen vor der Versteigerung den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.
II. Angebot und Inhalt
- Auf der Auktion kommen allein Pferde der Vollblutzucht (Mutterstuten und Deckhengste) und der Galopprennen (Fohlen, Jährlinge, Rennpferde in Training) zum Angebot. Sowohl die Zucht als auch die Teilnahme an Galopprennen erfordern ein vielfältiges, selbständiges Engagement; dieses unterliegt den Bestimmungen und Vorschriften der Rennordnung der Züchtervereinigung Deutscher Galopp e.V., Köln, deren Bestimmungen für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb beteiligt, verbindlich sind (insbesondere Tierzuchtgesetz).
- Mit dem Erwerb eines Pferdes verfolgt der Ersteigerer daher den Zweck (es sei denn, der Kauf erfolgt etwa zum Zwecke der Freizeitreiterei), an der Vollblutzucht oder an Galopprennen teilzunehmen und damit eine planvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit in diesem professionell betriebenen Sport gemäß vorstehend unter Nr. 1. Unter Beachtung der Bestimmungen der Rennordnung ist mit dem Erwerb daher objektiv eine Vielzahl organisatorischer und rechnungstechnischer Abläufe verbunden wie z.B. Transporte, Unterbringung und professionelle Betreuung des Pferdes im Trainings- oder Zuchtbetrieb, tierärztliche Betreuung, Management des Einsatzes des Pferdes für Galopprennen inkl. Nennungskosten, Renngewinnen etc., Handel usw. Diese Tätigkeit ist darüber hinaus regelmäßig vom Wunsch und Ziel getragen, Renngewinne bzw. finanzielle Ergebnisse bestmöglich zu erzielen.
III. Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages
1. Die in der Auktion angebotenen Pferde (Jährlinge, Rennpferde, Mutterstuten, Deckhengste) sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen, bereits vorhandenen vielfältigen körperlichen Beanspruchung und individuellen Entwicklung gebrauchte Sachen im Rechtssinne.
2. Der Anbieter veräußert über den Versteigerer allein Pferde (Versteigerungsgut), die nach ihrer Abstammung die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, an Leistungsprüfungen (Galopprennen) im Sinne der Rennordnung des Deutscher Galopp e.V. im In- und Ausland teilzunehmen.
3. Eine Erklärung zur Tauglichkeit des Versteigerungsgutes für die Teilnahme an Galopprennen ist damit nicht verbunden. Die Verwendbarkeit für den Einsatz zu Galopprennen ist daher nach diesem Vertrag auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt. Der Tauglichkeit können vielmehr auch beim Versteigerungsgut Hindernisse entgegenstehen, die beim Zuschlag nicht sichtbar sind, sondern sich erst später, unter Umständen auch erst beim Training oder beim Renneinsatz, zeigen. Schon das Training stellt hohe Anforderungen an psychische und physische Belastbarkeit des Pferdes. Ob das Versteigerungsgut diesen Belastungen genügen wird, ist zum Zeitpunkt der Versteigerung ungewiss. Erfahrungsgemäß ist nur ein Teil der Pferde in der Lage, den Trainings- und/oder Rennbetrieb dauerhaft durchzuhalten.
4. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte und vereinbarte Verwendung liegt deshalb allein in der Vorbereitung zur Teilnahme an Galopprennen (Trainierbarkeit. Entspricht das Pferd der nach dem Vertrag vorausgesetzten und vereinbarten Verwendung, ist es mangelfrei, vorbehaltlich allein nachstehend Nr. 6.
5. Der Ersteigerer hat deshalb anhand der Angaben im Auktionskatalog (insb. Abstammung, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum) und der weiteren Merkmale des Versteigerungsgutes, die er durch Besichtigung selbst festzustellen hat, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch den Kauf des Versteigerungsgutes die mögliche Chance zur Teilnahme an Galopprennen oder der Zucht nutzen möchte. Dem Ersteigerer obliegt es, vor dem Zuschlag das Pferd selbst fachkundig zu untersuchen oder, sollte entsprechende Sachkunde fehlen, durch einen Tierarzt seines Vertrauens zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
6. Ist das Pferd Weber, Kopper oder Boxenläufer, liegt hierin ein Sachmangel im Rechtssinne. Ebenso darf ein Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein unerlaubtes Mittel-Doping gemäß der Rennordnung aufweisen. Es obliegt dem Anbieter, Interessenten und Bieter zu informieren, im Falle eines unerlaubten Mittels z.B. eine Kopie des Medikamentenbuchs oder ein tierärztliches Attest auszuhändigen.
IV. Haftung und Verjährung
- Abgesehen von dem vorstehend unter lit. B Nr. III vereinbarten Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages wird das Pferd verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder weiteren Haftung/Gewährleistung. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder andere Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie unter lit. B Nr. III dargestellt ist.
- Der unter Nr. 1 aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sollte ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegen.
- Sachmängelansprüche des Ersteigerers (Käufers) verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne von § 14 BGB drei Monate nach Übergabe des Pferdes, für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zwölf Monate nach Übergabe.
V. Ablauf der Versteigerung, Gebot und Zuschlag
1. Die Reihenfolge der Vorführung im Verkaufsring bzw. des Aufrufs entspricht in der Regel der Reihenfolge im Katalog. Aus begründetem Anlass ist der Veranstalter berechtigt, diese Reihenfolge zu ändern. Dies gilt namentlich für nicht pünktlich im Ring erscheinende Pferde.
2. Die Gebote erfolgen in EUR, und zwar
bis zu | EUR | 10.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 500,00 | |||
über | EUR | 10.000,00 | bis zu | EUR | 20.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 1.000,00 |
über | EUR | 20.000,00 | bis zu | EUR | 40.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 2.000,00 |
über | EUR | 40.000,00 | bis zu | EUR | 70.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 3.000,00 |
über | EUR | 70.000,00 | bis zu | EUR | 100.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 5.000,00 |
über | EUR | 100.000,00 | mit Steigerung von mind. | EUR | 10.000,00 |
3. Das Mindestgebot beträgt:
– für die August-Auktion EUR 1.000,00
Unterhalb dieses Mindestpreises erfolgt ein Zuschlag während der Auktion auch dann nicht, wenn ein Reservepreis nicht benannt ist.
C Rechte und Pflichten des Anbieters
I. Angebot des Versteigerungsgutes und Mitteilungspflicht
Das Angebot des Versteigerungsgutes erfolgt nach den Anmeldebedingungen zugleich mit den dort genannten Unterlagen.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Auktionskatalog unverzüglich nach Erscheinen auf die inhaltliche Richtigkeit der dort gemachten Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort mitzuteilen, der berechtigt ist, diese auch noch mündlich in der Versteigerung kund zu tun.
II. Reservepreis (Mindestverkaufspreis)
- Der Anbieter hat dem Veranstalter den von ihm für das Versteigerungsgut festgesetzten Reservepreis bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Auktion in einem geschlossenen Umschlag schriftlich mitzuteilen. Eine mündliche Benennung des Reservepreises oder eine Erhöhung nach Abgabe der schriftlichen Festsetzung des Reservepreises, insbesondere während der Auktion, sind unzulässig und für den Veranstalter unbeachtlich. Eine Herabsenkung des Reservepreises ist nur schriftlich möglich. Diese muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Information des Auktionators noch vorgenommen werden kann.
- Versteigerungsgut, für das ein Reservepreis innerhalb der vorgenannten Frist nicht schriftlich niedergelegt ist, wird „ohne Reserve“ angeboten. In einem solchen Fall hat der Auktionator bei dem letzten, ihm von einem Bieter genannten Höchstgebot den Zuschlag zu erteilen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Ersteigerer oder den Rückkauf durch einen Anbieter handelt.
- Ist ein Reservepreis schriftlich niedergelegt, so ist der Anbieter nicht berechtigt, auf sein Pferd Gebote bis zum Reservepreis abzugeben oder einem Dritten zu gestatten, in seinem Auftrag auf sein Pferd zu bieten, es sei denn, es handelt sich um die Auflösung einer Partnerschaft, die dem Deutscher Galopp e.V. angezeigt und im Katalog vermerkt ist.
- Der Auktionator ist berechtigt, die Gebote selbst an den Reservepreis heranzusteigern oder das Pferd aus dem Ring zu nehmen, bevor es zugeschlagen ist, ohne dass er den Reservepreis kenntlich gemacht hat.
III. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und aller sonstigen Kosten bleibt das Versteigerungsgut Eigentum des Anbieters. Bei allen Zahlungen, die nicht bar erfolgen, gilt die Leistung erst bei endgültiger Gutschrift als bewirkt.
IV.Haftung
- Der Anbieter haftet dem Veranstalter dafür, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich der Anmeldeunterlagen, der tierärztlichen Bescheinigungen und der Katalogbeschreibungen.
- Wird der Veranstalter vom Ersteigerer gleich aus welchem Rechtsgrund in Anspruch genommen, so hat der Anbieter den Veranstalter auf erstes Anfordern freizustellen, beziehungsweise ihm Ersatz für entstandenen Schaden zu leisten.
- Für die dem Veranstalter zustehenden Gebühren und Kosten haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
V. Besitzübergang, Zuschlag, erneute Versteigerung
- Der Besitz des Versteigerungsgutes – und damit Nutzen, Lasten und Gefahr – geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Der Anbieter ist insoweit verpflichtet, dem Ersteigerer mit dem Zuschlag das Versteigerungsgut auszuhändigen. Wegen der Abwicklung des Kaufvertrages und der Übergabe des Pferdepasses wird auf E I verwiesen.
- Dem Anbieter obliegt die Entscheidung, ob er die Herausgabe des Passiertickets gem. E II Ziff. 1 verweigert und das Versteigerungsgut innerhalb der Auktion erneut zur Versteigerung aufrufen lässt, z.B. weil der Ersteigerer seinen Pflichten gem. D I u. II nicht unverzüglich nachkommt. Die rechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung trägt der Anbieter. Wird sie innerhalb von 30 Minuten nach dem Zuschlag dem Auktionsbüro mitgeteilt, wird sich der Veranstalter bemühen, dem Wunsch des Anbieters nachzukommen und das Pferd erneut aufzurufen; eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.
VI. Kostentragung
- Wird das Versteigerungsgut in der Auktion durch Zuschlag an einen Dritten veräußert, so zahlt der Anbieter an den Veranstalter 3% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Bei ergebnislosem Angebot im Auktionsring ohne Zuschlag zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 2% des Reservepreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Im Falle des Rückkaufs des Versteigerungsgutes durch den Anbieter nach Zuschlag zahlt dieser an den Veranstalter 2% des Rückkaufpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Wird der Vertrag zwischen Anbieter und Ersteigerer nach Zuschlag aufgehoben oder gelangt er aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung (z.B. durch Anfechtung, Rücktritt, gerichtliche Entscheidung u. ä.), so zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 1% des Zuschlagpreises, höchstens jedoch EUR 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd nach der endgültigen Aufnahme in den Katalog vor der Auktion verkauft oder innerhalb eines Monats nach dem Datum der Auktion freihändig verkauft oder für fremde Rechnung ins Ausland exportiert, so zahlt der Anbieter die für einen Ersteigerer anfallenden Gebühren, errechnet nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Veranstalter den Verkaufspreis unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Verkaufspreis ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu schätzen, falls der Anbieter den Preis trotz zweimaliger Aufforderung nicht mitteilt.
- Die Kosten für den Reugeldstempel und das Exportzertifikat trägt der Verkäufer.
- Sämtliche vorgenannten Gebühren gelten neben den in den Anmeldebedingungen genannten Anmeldegebühren.
D Rechte und Pflichten des Ersteigerers
I. Namensnennung und Bestätigung des Kaufvertragsinhalts
- Der Ersteigerer hat nach Zuschlag dem Beauftragten der Verrechnungsstelle unverzüglich seinen vollständigen Namen und seine Anschrift zu nennen.
- Weiter hat der Ersteigerer auf einem Formular des Veranstalters schriftlich zu bestätigen, dass er bereits vor dem Zuschlag Kenntnis von den allgemeinen Versteigerungsbedingungen genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist, insbesondere den Zweck des Kaufgegenstandes und seiner Besonderheiten kennt.
- Mit der Unterzeichnung der Kaufbestätigung erklärt der Unterzeichnende seine Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, sofern nicht durch schriftliche Vollmacht ein Handeln als Vertreter für einen Dritten nachgewiesen ist.
II. Kostentragung/Kaufpreiszahlung
1. Der Ersteigerer hat den Zuschlagpreis zuzüglich nachfolgender Beträge unverzüglich zu leisten:
a) die dem Anbieter zustehende gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Zuschlagpreis,
b) 1% des Zuschlagpreises als Halftergeld an den Anbieter zur Verteilung an das Gestüts- oder Stallpersonal
gemäß Rennordnung,
c) eine Gebühr von 6% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter.
2. Für die Ansprüche des Veranstalters haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
3. Die Kaufpreiszahlung erfolgt bei der Verrechnungsstelle des Veranstalters unmittelbar nach Zuschlag (Fälligkeit), wobei die Zahlung auch wie folgt erfolgen kann:
- durch bankbestätigten Scheck, unwiderruflich ausgestellt auf die Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e.V., An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim oder
- durch unwiderrufliche Anweisung zu Lasten des Verrechnungskontos beim Deutscher Galopp e.V. in Köln, vorausgesetzt, ein entsprechendes Guthaben ist vorhanden.
4. Verzugszins: Sollte der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht gezahlt werden, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 30. Tag nach Fälligkeit statt der gesetzlichen Zinsen monatlich Zinsen von 1,5 Prozentpunkten auf den Kaufpreis zu verlangen.
5. Darüber hinaus trägt der Ersteigerer die beim Deutscher Galopp e.V. anfallenden Kosten für die Registrierung des Besitzwechsels und – im Falle des Exports – für das Gestütsbuchzeugnis.
6. Ist eine Box noch 48 Stunden nach dem Auktionstag nicht geräumt, werden der Käufer vom Veranstalter pro angefangenem Tag EUR 25,00 in Rechnung gestellt.
E Sonstiges
I. Besonderer Ablauf der Hybrid-Auktion
Registrierte Biet- und Kaufinteressenten können die Bedingungen und den Ablauf der Hybrid-Auktion im Einzelnen über eine vom Veranstalter veröffentlichte Online-Plattform einsehen; die dort aufgeführten Bedingungen sind Bestandteil dieser Versteigerungsbedingungen. Registrierte Hybrid-Bieter können in Echtzeit Gebote an einen Mitarbeiter der BBAG übermitteln und diesen somit beauftragen, dem Auktionator die Gebote anzuzeigen. Das aktuell höchste Gebot ist jederzeit erkennbar (Bild und Ton per Livestream). Es handelt sich nicht um eine online-Auktion. Bei der Live-Auktion können Gebote persönlich direkt im Auktionsring oder per online-Auftrag durch Mitarbeiter der BBAG im Auftrag der registrierten Biet- und Kaufinteressenten erfolgen.
II. Abwicklung des Kaufvertrages
- Eine Übergabe des Pferdes durch den Veranstalter findet nicht statt. Die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Käufer nach Zuschlag ist vielmehr Sache des Anbieters.
- Der Anbieter ist verpflichtet, das Pferd so lange in seiner Obhut zu belassen, bis es vom Käufer übernommen wird. Das Halfter ist dem Ersteigerer mit zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, das Pferd zu übernehmen.
- Das ersteigerte Pferd ist spätestens bis Mittwoch, 25. August 2021, 16 Uhr abzunehmen. Ab Samstag, 21. August 2021 trägt der Käufer jedwede Unterhaltskosten. Der Abtransport darf erst nach Vorlage einer vom Veranstalter ausgestellten Zahlungseingangs-Bescheinigung erfolgen. Die Pferde werden mit Halfter übergeben.
- Der Ersteigerer hat das Pferd nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Macht der Ersteigerer nicht binnen 3 Wochen eine Anzeige, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.
III. Bevollmächtigte
- Bevollmächtigte haben dem Veranstalter vor Versteigerungsbeginn eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Diese hat zu enthalten
- die Erklärung des Vollmachtgebers, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen und für Rechnung des Vertretenen sämtliche notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere Versteigerungsgut zu veräußern bzw. zu erwerben, den Vertretenen entsprechend diesen Versteigerungsbedingungen zu verpflichten, das Versteigerungsgut herauszugeben bzw. abzunehmen und den Erlös in Empfang zu nehmen bzw. den Kaufpreis zu bezahlen.
- die Erklärung des Vollmachtgebers, dass ihm diese Versteigerungsbedingungen bekannt sind und er sie vorbehaltlos anerkennt.
- Wird eine schriftliche Vollmacht von Seiten des Anbieters nicht vorgelegt, ist der Veranstalter berechtigt, das Pferd von der Versteigerung auszuschließen. Fehlt die Vollmachtsurkunde auf Seiten des Ersteigerers, so ist der Veranstalter berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. In jedem Fall haftet der Bevollmächtigte als vollmachtsloser Vertreter.
IV. Schiedsklausel
Im Falle eines Streits über die Mangelhaftigkeit des ersteigerten Pferdes (tierärztliche Atteste) können Anbieter und Ersteigerer den Veranstalter um Beilegung des Streits bitten. Der Veranstalter beauftragt in diesem Fall ein tierärztliches Gutachten, dessen Ergebnis Ersteigerer und Anbieter verbindlich anerkennen. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen beide Kaufvertragsparteien je zur Hälfte (Erstattung der entstandenen Gutachterkosten).
V. Hinweis
Der Veranstalter weist darauf hin, dass den an der Auktion Beteiligten auf dem Auktionsgelände des Veranstalters ein Tierarzt zur Verfügung steht, der aufgrund eines entsprechenden Auftrags für Kosten und Rechnung des Beauftragenden tätig wird.
VI. Schlussbestimmungen
- Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier von unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder die Lücke ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der Parteien wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 11. August 2021