ALTER | 05.05.2020 (5-jährig) |
FARBE | Braun |
GESCHLECHT | Hengst |
BESITZER | Stiftung Gestüt Fährhof |
MWST | 19.0% |
Helmet (AUS) | ||
Anmelde- und Versteigerungsbedingungen
Veranstalter der Auktion ist die
Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V.
Auktionsbüro Iffezheim: An der Rennbahn 18, Telefon +49 (0) 72 29 / 14 00
Telefax +49 (0) 72 29 / 30 85 12, E-Mail: info@bbag-sales.de
Vertragsgrundlage
Mit Anmeldung des Versteigerungsgutes zur Auktion erkennt der Anbieter die nachstehenden Bedingungen des Veranstalters an, die Vertragsbestandteil werden.
Versteigerungsgut
1. Frühjahrs-Auktion: Offen für alle Vollblutpferde; Breeze-Up für zweijährige Pferde.
2. Jährlings-Auktion: Offen für Jährlinge. Alle zur Auktion gemeldeten Jährlinge werden durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Kommission besichtigt und für die Auktion ausgewählt. Deren Entscheidung ist unanfechtbar.
3. Oktober-Auktion: Offen für alle Vollblutpferde.
Hinsichtlich aller vorstehenden Auktionen ist für ausländische Pferde die Angabe von Geburtsland, Geburtsdatum und das im Pferdepass vermerkte Einfuhrdatum zwingend.
ANMELDEBEDINGUNGEN
I. Gebühren sowie Nennungskosten für BBAG-Auktionsrennen
1. Die Gebühren und Kosten gelten je Pferd und sind zzgl. MwSt. mit der Anmeldung fällig.
Von der Zahlung kann die Aufnahme in den Auktionskatalog abhängig gemacht werden. Nach Eingang der Anmeldung ist der Veranstalter berechtigt, einen Dritten mit der Erstellung des Pedigrees zu Lasten des Anbieters zu beauftragen.
2. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd zurückgezogen, so hat der Anbieter an den Veranstalter
– die in Ziff. 1 bezeichneten Beträge zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Veranstalters, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen und zusätzlich
– ein Reugeld in Höhe von EUR 500,00 zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen; dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Pedigree erstellt ist oder nicht oder ob das Versteigerungsgut in den Katalog aufgenommen wurde oder nicht. Das Reugeld wird jedoch nicht fällig, wenn der Anbieter unter Vorlage eines tierärztlichen Attests nachweist, dass das Pferd eingegangen ist oder aufgrund einer Verletzung oder Krankheit nicht zur Auktion transportiert werden bzw. nicht an der Auktion teilnehmen kann. Das Attest muss dem Veranstalter spätestens eine Stunde vor Beginn der Auktion vorgelegt werden.
3. Die an den Veranstalter zu zahlenden Gebühren für die Auktion ergeben sich aus den Versteigerungsbedingungen, auf C VI 5 der Versteigerungsbedingungen wird besonders hingewiesen (Verkauf außerhalb der Auktion).
4. Ist eine Box noch 48 Stunden nach dem Auktionstag nicht geräumt, werden dem Ersteigerer vom Veranstalter pro angefangenem Tage EUR 50,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Für diesen Betrag haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
5. Ein für BBAG Auktionsrennen nominierter Jährling verliert die Berechtigung zur Teilnahme an den BBAG Auktionsrennen, wenn die Nominierungsgebühr nicht vor Beginn der jeweiligen Auktion bezahlt ist.
II. Dokumente bei Anlieferung
1. Für die eintreffenden Pferde sind vor deren Ausladen bei der Hofaufsicht folgende Dokumente vorzulegen, für deren Richtigkeit der Anbieter verantwortlich ist:
a) Der Pferdepass mit eingetragenen Impfungen. Aus den Impfnachweisen, lückenlos und von einem Tierarzt abgezeichnet, muss hervorgehen, dass die entsprechend den Bestimmungen der Rennordnung vorschriftsmäßigen Schutzimpfungen vorgenommen wurden. Bei Jährlingen müssen alle drei zur Grundimmunisierung erforderlichen Schutzimpfungen bis spätestens 10 Tage vor Transport zur Auktion vorgenommen sein. Sollte der Pferdepass nicht vorliegen, ist eine Bestätigung des Deutschen Galopp e.V. einzureichen, aus der sich ergibt, dass alle für die Eintragung des Pferdes erforderlichen Unterlagen vollständig sind und nur die fehlende Namensgebung die Ausstellung des Passes verhindert bzw. ein ausländischer Jockey Club den Pass nicht rechtzeitig an den Deutschen Galopp e.V. übersandt hat.
b) eine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung – ausschließlich auf dem vom Veranstalter gestellten Formular –, unterzeichnet von dem untersuchenden Tierarzt, aus der hervor geht, dass das Pferd aufgrund einer innerhalb der letzten 3 Tage vor dem Abtransport zur Versteigerung erfolgten tierärztlichen Untersuchung frei von Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit ist und ansteckende Krankheiten unter den Pferden des jeweiligen Herkunftsbestandes in den letzten 40 Tagen nicht vorgekommen sind;
c) eine amtstierärztliche Bescheinigung des jeweils zuständigen Amtstierarztes des Herkunftsortes des Pferdes zwecks Sicherstellung der Seuchenfreiheit des Heimatbestandes des Pferdes gemäß dem Formular „Amtstierärztliche Bescheinigung für ein mögliches Verbringen/Ausfuhr nach Verkauf auf der Auktion BBAG Iffezheim/Baden-Baden“, wobei die amtstierärztliche Bescheinigung bei Eintreffen des Pferdes nicht älter als sieben Tage sein darf.
d) der Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für das eingelieferte Pferd. Fehlt ein solcher, ist der Veranstalter berechtigt, für die Dauer des Aufenthalts des Pferdes auf dem Auktionsgelände eine Haftpflichtversicherung zu Lasten des Anbieters abzuschließen und ihm den Beitrag in Rechnung zu stellen.
e) Je nach Auktion folgende Spezialdokumente:
– bei allen Auktionen Cogginstest für Pferde aus Nicht-EU-Ländern;
– tragende Stuten: Original-Deckschein sowie eine Bescheinigung über die Trächtigkeit, die nicht älter als 14 Tage sein darf;
– Mutterstuten: Untersuchungskarte;
– Pferde aus dem Ausland: Es muss der Reugeldstempel im Pferdepass sein, darüber hinaus ein Exportzertifikat vorliegen.
f) Ist das Pferd Kopper, Weber oder Boxenläufer muss dies vom Anbieter bis spätestens 2 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich beim Veranstalter angezeigt werden; darüber hinaus obliegt es dem Anbieter, Interessenten und Bieter hierüber zu informieren. Den Verkäufern von Stuten wird empfohlen, den EVA-Test vorzulegen. Die Ergebnisse werden zu Aushang gebracht.
g) Anschrift des Anbieters und eine Telefonnummer, unter der er bzw. seine Mitarbeiter während der Auktionstage erreichbar sind.
2. Bei Vorlage aller Dokumente und ordnungsgemäßem Zustand der Pferde (vgl. Ziff. IV) hat der Anbieter einen Anspruch auf Aushändigung der Boxenschlüssel, Kruppenaufkleber und Plaketten mit den Katalognummern. Die Boxenschlüssel sind nach Beendigung der Auktion im Auktionsbüro zurückzugeben; geschieht dies nicht, werden dem Anbieter die Beträge für die fehlenden Gegenstände in Rechnung gestellt.
III. Eintreffen, Besichtigungszeiten und Vorführung
1. Alle zur Versteigerung gemeldeten Pferde müssen spätestens 12 Stunden vor der ersten Besichtigungszeit gemäß Auktionskatalog auf dem Auktionsgehöft eingetroffen sein.
2. Während des Vorführens und im Auktionsring tragen die Pferde die Plaketten mit den Katalognummern und Kruppenaufkleber.
3. Der Anbieter hat geeignetes Führ- und Pflegepersonal für die Dauer des Verbleibs der Pferde auf dem Auktionsgelände selbst und auf eigene Kosten zu stellen.
IV. Rechte des Veranstalters
Der Veranstalter hat das Recht, Pferde, deren Dokumente nicht vollständig sind, von der Auktion auszuschließen und sie auch dann, wenn sie das Auktionsgelände bereits betreten haben oder dort eingestellt sind, noch zurückzuweisen oder sie zu isolieren, sofern sich herausstellt, dass sie nicht ordnungsgemäß geimpft oder verletzt sind, an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden oder in einem unbefriedigendem oder mangelhaften Futter- oder Pflegezustand sind. Der Anbieter bleibt auch im Falle der Zurückweisung verpflichtet, dem Veranstalter die nach diesen Anmelde- und Versteigerungsbedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell ersparter Eigenkosten des Veranstalters auf erstes Anfordern unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere kommt die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen in Betracht.
V. Haftung
1. Der Anbieter haftet für das von ihm gestellte Führ- und Pflegepersonal sowie die Richtigkeit seiner Angaben. Der Umfang der jeweiligen Haftung ergibt sich im Übrigen aus den jeweiligen Versteigerungsbedingungen.
2. Bei Erstellung des Auktionskatalogs wird auf die vom Anbieter mitgeteilten sowie auf bereits bekannte Daten zurückgegriffen. Es ist insofern allein Sache des Anbieters, die inhaltliche Richtigkeit der Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort schriftlich mitzuteilen.
VI. Nachverkauf
Soweit das Versteigerungsgut nicht durch Zuschlag veräußert wird, ist der Veranstalter berechtigt, das Pferd für eine Zeit von vier Wochen ab dem Versteigerungstag derart anzubieten, als Interessenten zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Nimmt der Anbieter ein solches Angebot an, gelten die Anmelde- und Versteigerungsbedingungen in gleicher Weise, als wenn das Pferd durch Zuschlag veräußert worden wäre (insb. C VI der Versteigerungsbedingungen).
VII. Abbuchungsvollmacht
Der Anbieter erteilt dem Veranstalter mit der Anmeldung die unwiderrufliche Erlaubnis, von seinem beim Deutscher Galopp e. V. geführten Konto die Abbuchung sämtlicher Beträge, die der Anbieter dem Veranstalter schuldet, vorzunehmen.
VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN
A Allgemeines
I. Leistungsumfang des Veranstalters
Der Veranstalter veräußert das Versteigerungsgut (Pferd oder Anteil) im Namen und für Rechnung des Anbieters durch Zuschlag. Hierdurch entsteht ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Ersteigerer. Der Inhalt des Rechtsverhältnisses ergibt sich insbesondere aus B II und B III.
II. Haftung des Veranstalters
1. Allgemeines
Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung nach diesen Bedingungen. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters wie seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch, soweit ihn ein Auswahlverschulden für Verrichtungsgehilfen trifft.
2. Verhältnis zum Ersteigerer
Der Veranstalter haftet nicht für Mängel des Versteigerungsgutes. Die im Laufe der Versteigerung, im Katalog oder in den Einlieferungsunterlagen mitgeteilten Beschreibungen und Angaben beruhen auf Informationen des Anbieters; der Veranstalter hat diese nicht auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft.
3. Verhältnis zum Anbieter
Der Veranstalter haftet nicht für Katalogbeschreibungen und die im Laufe der Versteigerung geäußerten Angaben über das Versteigerungsgut, soweit diese auf Informationen des Anbieters beruhen. Unrichtige oder unvollständige Angaben sind vom Anbieter unverzüglich – notfalls noch während der laufenden Auktion – richtigzustellen beziehungsweise zu ergänzen. Der Veranstalter steht nicht für die Bonität des Ersteigerers ein.
III. Rechte des Veranstalters
1. a) Der Veranstalter ist berechtigt,
– aus begründetem Anlass das Datum der Auktion zu ändern, den Zeitpunkt für den Beginn der Auktion zu verschieben, für die Auktion einen anderen Ort zu bestimmen, eine Unterbrechung der Auktion anzuordnen, die Auktion ohne vollständige Durchführung abzubrechen oder ähnliche Maßnahmen zu ergreifen,
– einzelne Personen in begründeten Fällen von der Teilnahme an der Auktion, deren Besuch sowie vom Betreten des Auktionsgeländes oder des Boxendorfes auszuschließen,
– Bieteverbot für einzelne Personen anzuordnen,
– eine Haftpflichtversicherung für die Dauer der Auktion für ein Pferd abzuschließen, für das eine Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird; Pferde auch dann, wenn sie das Auktionsgelände betreten haben oder dort eingestallt sind, zurückzuweisen, sofern sich herausstellt, dass diese nicht ordnungsgemäß geimpft sind oder ansonsten an einer übertragbaren oder ansteckenden Krankheit leiden, oder solche Pferde zu isolieren, Pferde von der Auktion auszuschließen, auch z. B. bei Verletzung, unbefriedigendem und/oder mangelhaftem Futter- und/oder Pferdezustand,
– alle sonst im Interesse der Auktion und deren Durchführung notwendigen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen.
b) Die vorgenannten Maßnahmen kann der Vorstand des Veranstalters durch Mehrheitsbeschluss, der auf jedem Wege zustande kommen kann, erlassen, bei Gefahr im Verzug auch durch ein einzelnes Vorstandsmitglied ohne Beschluss.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, Pferde schon bei der Einlieferung zurückzuweisen und deren Unterstellung im Boxendorf zu verweigern, wenn in den Anmeldbedingungen verlangte Unterlagen unvollständig oder sonstige Aufzeichnungen lückenhaft sind. Der Anbieter bleibt auch im Falle dieser Zurückweisung verpflichtet, die nach diesen Versteigerungs- oder den Anmeldebedingungen geschuldeten Gebühren abzüglich eventuell ersparter Eigenkosten des Veranstalters unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters zu zahlen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. Sonstige Rechte stehen dem Anbieter nicht zu. Insbesondere stehen ihm Zurückbehaltungsrechte oder eventuell zur Aufrechnung berechtigende Ansprüche nur im Falle rechtskräftiger Feststellung oder im Falle des Anerkenntnisses durch den Veranstalter zu.
B Die Versteigerung
I. Charakter der Versteigerung
1. Der Veranstalter wendet sich mit der Auktion an die Öffentlichkeit. Die Versteigerung wird am Auktionstag in der Auktionshalle öffentlich durchgeführt und ist für jedermann zwecks Teilnahme frei zugänglich.
2. Das Versteigerungsgut wird während der Versteigerung vorgeführt und vom Versteigerer gemäß diesen Versteigerungsbedingungen versteigert und dem Höchstbietenden zugeschlagen. Es steht im Übrigen während der im Einzelnen aus dem Auktionskatalog ersichtlichen Besichtigungszeiten in den Tagen vor der Versteigerung den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.
II. Angebot und Inhalt
1. Auf der Auktion kommen allein Pferde der Vollblutzucht (Mutterstuten und Deckhengste) und der Galopprennen (Fohlen, Jährlinge, Rennpferde in Training) zum Angebot. Sowohl die Zucht als auch die Teilnahme an Galopprennen erfordern ein vielfältiges, selbständiges Engagement; dieses unterliegt den Bestimmungen und Vorschriften der Rennordnung der Züchtervereinigung Deutscher Galopp e.V., Köln, deren Bestimmungen für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb beteiligt, verbindlich sind (insbesondere Tierzuchtgesetz).
2. Mit dem Erwerb eines Pferdes verfolgt der Ersteigerer daher den Zweck (es sei denn, der Kauf erfolgt etwa zum Zwecke der Freizeitreiterei), an der Vollblutzucht oder an Galopprennen teilzunehmen und damit eine planvolle, auf Dauer angelegte Tätigkeit in diesem professionell betriebenen Sport gemäß vorstehend unter Nr. 1. Unter Beachtung der Bestimmungen der Rennordnung ist mit dem Erwerb daher objektiv eine Vielzahl organisatorischer und rechnungstechnischer Abläufe verbunden wie z.B. Transporte, Unterbringung und professionelle Betreuung des Pferdes im Trainings- oder Zuchtbetrieb, tierärztliche Betreuung, Management des Einsatzes des Pferdes für Galopprennen inkl. Nennungskosten, Renngewinnen etc., Handel usw. Diese Tätigkeit ist darüber hinaus von Wunsch und Ziel getragen, Renngewinne bzw. finanzielle Ergebnisse bestmöglich zu erzielen.
III. Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages
1. Die in der Auktion angebotenen Pferde (Jährlinge, Rennpferde, Mutterstuten, Deckhengste) sind aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen, bereits vorhandenen vielfältigen körperlichen Beanspruchung und individuellen Entwicklung gebrauchte Sachen im Rechtssinne.
2. Der Anbieter veräußert über den Versteigerer allein Pferde (Versteigerungsgut), die nach ihrer Abstammung die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen, an Leistungsprüfungen (Galopprennen) im Sinne der Rennordnung des Deutscher Galopp e.V. im In- und Ausland teilzunehmen (Jährlinge/Rennpferde) oder in der Vollblutzucht eingesetzt zu werden (Mutterstuten/Deckhengste).
3. Eine Erklärung zur Tauglichkeit des Versteigerungsgutes für die Teilnahme an Galopprennen (Jährlinge/Rennpferde) bzw. für die Qualität des Einsatzes in der Zucht (Mutterstuten/Deckhengste) ist damit nicht verbunden. Die Verwendbarkeit für den Einsatz zu Galopprennen bzw. die Qualität des Einsatzes in der Zucht ist daher nach diesem Vertrag auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzt. Der Tauglichkeit können vielmehr auch beim Versteigerungsgut Hindernisse entgegenstehen, die beim Zuschlag nicht sichtbar sind, sondern sich erst später, unter Umständen auch erst beim Training oder beim Renneinsatz, zeigen. Schon das Training stellt hohe Anforderungen an psychische und physische Belastbarkeit des Pferdes. Ob das Versteigerungsgut diesen Belastungen genügen wird, ist zum Zeitpunkt der Versteigerung ungewiss. Erfahrungsgemäß ist nur ein Teil der Jährlinge in der Lage, später an Rennen teilzunehmen, nur ein Teil der Pferde in der Lage, den Trainings- und/oder Rennbetrieb dauerhaft durchzuhalten. Entsprechendes gilt für die Zuchttauglichkeit.
4. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte und vereinbarte Verwendung von Jährlingen und Rennpferden liegt deshalb allein in der Vorbereitung zur Teilnahme an Galopprennen (Trainierbarkeit), diejenige von Mutterstuten und Deckhengsten allein im Zuchteinsatz (erforderliche Fruchtbarkeit). Entspricht das Pferd der nach dem Vertrag vorausgesetzten und vereinbarten Verwendung, ist es mangelfrei, vorbehaltlich allein nachstehend Nr. 6.
5. Der Ersteigerer hat deshalb anhand der Angaben im Auktionskatalog (insb. Abstammung, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum) und der weiteren Merkmale des Versteigerungsgutes, die er durch Besichtigung selbst festzustellen hat, abzuwägen und zu entscheiden, ob er durch den Kauf des Versteigerungsgutes die mögliche Chance zur Teilnahme an Galopprennen oder der Zucht nutzen möchte. Dem Ersteigerer obliegt es, vor dem Zuschlag das Pferd selbst fachkundig zu untersuchen oder, sollte entsprechende Sachkunde fehlen, durch einen Tierarzt seines Vertrauens zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
6. Ist das Pferd Weber, Kopper oder Boxenläufer, liegt hierin ein Sachmangel im Rechtssinne. Dieser Sachmangel wird während der Auktion an der Anzeigetafel angezeigt. Ebenso darf ein Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs in seinem Gewebe, seinen Körperflüssigkeiten oder seinen Ausscheidungen kein unerlaubtes Mittel-Doping gemäß der Rennordnung aufweisen. Es obliegt dem Anbieter, Interessenten und Bieter zu informieren, im Falle eines unerlaubten Mittels z.B. eine Kopie des Medikamentenbuchs oder ein tierärztliches Attest auszuhändigen.
IV. Haftung und Verjährung
1. Abgesehen von dem vorstehend unter lit. B Nr. III vereinbarten Inhalt und Gegenstand des Kaufvertrages wird das Pferd verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder weiteren Haftung/Gewährleistung. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr oder Garantie für bestimmte Eigenschaften oder andere Verwendungszwecke. Hinsichtlich der Beschaffenheit wird der Zustand als vertraglich vereinbart, wie unter lit. B Nr. III dargestellt ist.
2. Der unter Nr. 1 aufgeführte Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die haftungsbegründenden Umstände auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückzuführen sind und/oder Personenschäden betroffen sind. Bei Personenschäden besteht Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sollte ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 BGB vorliegen.
3. Sachmängelansprüche des Ersteigerers (Käufers) verjähren für unternehmerische Käufe im Sinne von § 14 BGB drei Monate nach Übergabe des Pferdes, für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zwölf Monate nach Übergabe.
V. Ablauf der Versteigerung, Gebot und Zuschlag
1. Die Reihenfolge der Vorführung im Verkaufsring entspricht in der Regel der Reihenfolge im Katalog. Aus begründetem Anlass ist der Veranstalter berechtigt, diese Reihenfolge zu ändern. Dies gilt namentlich für nicht pünktlich im Ring erscheinende Pferde.
2. Die Gebote erfolgen in EUR, und zwar
bis zu EUR 10.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 500,00
über EUR 10.000,00 bis zu EUR 20.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 1.000,00
über EUR 20.000,00 bis zu EUR 40.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 2.000,00
über EUR 40.000,00 bis zu EUR 70.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 3.000,00
über EUR 70.000,00 bis zu EUR 100.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 5.000,00
über EUR 100.000,00 mit Steigerung von mind. EUR 10.000,00
3. Das Mindestgebot beträgt:
– für die Frühjahrs-Auktion EUR 1.000,00
– für die Jährlings-Auktion EUR 3.000,00
– für die Oktober-Auktion EUR 1.000,00
Unterhalb dieses Mindestpreises erfolgt ein Zuschlag während der Auktion auch dann nicht, wenn ein Reservepreis nicht benannt ist.
C Rechte und Pflichten des Anbieters
I. Einlieferung des Versteigerungsgutes und Mitteilungspflicht
Die Einlieferung des Versteigerungsgutes erfolgt nach den Anmeldebedingungen zugleich mit den dort genannten Unterlagen.
Der Anbieter ist verpflichtet, den Auktionskatalog unverzüglich nach Erscheinen auf die inhaltliche Richtigkeit der dort gemachten Angaben bezüglich des Versteigerungsgutes zu überprüfen. Änderungen oder Ergänzungen sind dem Veranstalter sofort mitzuteilen, der berechtigt ist, diese auch noch mündlich in der Versteigerung kund zu tun.
II. Reservepreis (Mindestverkaufspreis)
1. Der Anbieter hat dem Veranstalter den von ihm für das Versteigerungsgut festgesetzten Reservepreis bis spätestens 2 Stunden vor Beginn der Auktion in einem geschlossenen Umschlag schriftlich mitzuteilen. Eine mündliche Benennung des Reservepreises oder eine Erhöhung nach Abgabe der schriftlichen Festsetzung des Reservepreises, insbesondere während der Auktion, sind unzulässig und für den Veranstalter unbeachtlich. Eine Herabsenkung des Reservepreises ist nur schriftlich möglich. Diese muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Information des Auktionators noch vorgenommen werden kann.
2. Versteigerungsgut, für das ein Reservepreis innerhalb der vorgenannten Frist nicht schriftlich niedergelegt ist, wird „ohne Reserve“ angeboten. In einem solchen Fall hat der Auktionator bei dem letzten, ihm von einem Bieter genannten Höchstgebot den Zuschlag zu erteilen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Ersteigerer oder den Rückkauf durch einen Anbieter handelt.
3. Der Auktionator ist berechtigt, die Gebote selbst an den Reservepreis heranzusteigern oder das Pferd aus dem Ring zu nehmen, bevor es zugeschlagen ist, ohne dass er den Reservepreis kenntlich gemacht hat.
III. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer und aller sonstigen Kosten bleibt das Versteigerungsgut Eigentum des Anbieters. Bei allen Zahlungen, die nicht bar erfolgen, gilt die Leistung erst bei endgültiger Gutschrift als bewirkt.
IV. Haftung
1. Der Anbieter haftet dem Veranstalter dafür, dass sämtliche von ihm mitgeteilten Angaben vollständig und richtig sind, einschließlich der Anmeldeunterlagen, der tierärztlichen Bescheinigungen und der Katalogbeschreibungen.
2. Wird der Veranstalter vom Ersteigerer gleich aus welchem Rechtsgrund in Anspruch genommen, so hat der Anbieter den Veranstalter auf erstes Anfordern freizustellen, beziehungsweise ihm Ersatz für entstandenen Schaden zu leisten.
3. Für die dem Veranstalter zustehenden Gebühren und Kosten haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
V. Besitzübergang, erneute Versteigerung
1. Der Besitz des Versteigerungsgutes – und damit Nutzen, Lasten und Gefahr – geht mit dem Zuschlag auf den Ersteigerer über. Der Anbieter ist insoweit verpflichtet, dem Ersteigerer mit dem Zuschlag das Versteigerungsgut auszuhändigen. Wegen der Abwicklung des Kaufvertrages und der Übergabe des Pferdepasses wird auf E I verwiesen.
2. Dem Anbieter obliegt die Entscheidung, ob er die Herausgabe des Passiertickets gem. E I Ziff. 1 verweigert und das Versteigerungsgut innerhalb der Auktion erneut zur Versteigerung aufrufen lässt, z.B. weil der Ersteigerer seinen Pflichten gem. D I u. II nicht unverzüglich nachkommt. Die rechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung trägt der Anbieter. Wird sie innerhalb von 30 Minuten nach dem Zuschlag dem Auktionsbüro mitgeteilt, wird sich der Veranstalter bemühen, dem Wunsch des Anbieters nachzukommen und das Pferd erneut aufzurufen; eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.
VI. Kostentragung
1. Wird das Versteigerungsgut in der Auktion durch Zuschlag an einen Dritten veräußert, so zahlt der Anbieter an den Veranstalter 3% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Fällen von D II. 2. zuzüglich 1% des Zuschlagspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an die BBAG Service GmbH.
2. Bei ergebnislosem Angebot im Auktionsring ohne Zuschlag zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 2% des Reservepreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Im Falle des Rückkaufs des Versteigerungsgutes durch den Anbieter nach Zuschlag zahlt dieser an den Veranstalter 2% des Rückkaufpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Wird der Vertrag zwischen Anbieter und Ersteigerer nach Zuschlag aufgehoben oder gelangt er aus sonstigen Gründen nicht zur Durchführung (z.B. durch Anfechtung, Rücktritt, gerichtliche Entscheidung u. ä.), so zahlt der Anbieter an den Veranstalter eine Gebühr von 1% des Zuschlagpreises, höchstens jedoch EUR 1.500,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Wird ein zur Auktion angemeldetes Pferd nach der endgültigen Aufnahme in den Katalog vor der Auktion verkauft oder innerhalb eines Monats nach dem Datum der Auktion freihändig verkauft oder für fremde Rechnung ins Ausland exportiert, so zahlt der Anbieter die für einen Ersteigerer anfallenden Gebühren, errechnet nach dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Veranstalter den Verkaufspreis unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Verkaufspreis ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu schätzen, falls der Anbieter den Preis trotz zweimaliger Aufforderung nicht mitteilt.
6. Die Kosten für den Reugeldstempel und das Exportzertifikat trägt der Verkäufer.
7. Sämtliche vorgenannten Gebühren gelten neben den in den Anmeldebedingungen genannten Anmeldegebühren.
D Rechte und Pflichten des Ersteigerers
I. Namensnennung und Bestätigung des Kaufvertragsinhalts
1. Der Ersteigerer hat nach Zuschlag dem Beauftragten der Verrechnungsstelle unverzüglich seinen vollständigen Namen und seine Anschrift zu nennen.
2. Weiter hat der Ersteigerer auf einem Formular des Veranstalters schriftlich zu bestätigen, dass er bereits vor dem Zuschlag Kenntnis von den allgemeinen Versteigerungsbedingungen genommen hat und mit deren Geltung einverstanden ist, insbesondere den Zweck des Kaufgegenstandes und seiner Besonderheiten kennt.
3. Mit der Unterzeichnung der Kaufbestätigung erklärt der Unterzeichnende seine Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, sofern nicht durch schriftliche Vollmacht eine Vertretung nachgewiesen ist.
II. Kostentragung/Kaufpreiszahlung
1. Der Ersteigerer hat den Zuschlagpreis zuzüglich der nachfolgenden Kosten und Beträge unverzüglich zu leisten:
a) die dem Anbieter zustehende gesetzliche Mehrwertsteuer auf den Zuschlagpreis,
b) 1% des Zuschlagpreises als Halftergeld an den Anbieter zur Verteilung an das Gestüts- oder Stallpersonal gemäß Rennordnung,
c) eine Gebühr von 6% des Zuschlagpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter.
2. In Fällen, in denen ein Anbieter ein inländischer Landwirt mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG oder ein nicht-inländischer Anbieter ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH, An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim, und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert. Satz 1 gilt nicht für inländische Landwirte mit Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG für Versteigerungen an inländische Ersteigerer.
In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines inländischen Anbieters an einen aus einem Drittland (nicht EU-Land) stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist,
gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert.
In Fällen, in denen das Versteigerungsgut eines ausländischen Unternehmers an einen aus dem Inland stammenden Ersteigerer zugeschlagen ist, gilt das Versteigerungsgut umsatzsteuerrechtlich als mit Zuschlag vom Anbieter an die BBAG Service GmbH und anschließend unmittelbar von der BBAG Service GmbH an den Ersteigerer geliefert.
3. Für die Ansprüche des Veranstalters haften Anbieter und Ersteigerer gesamtschuldnerisch.
4. Die Kaufpreiszahlung erfolgt bei der Verrechnungsstelle des Veranstalters im Falle der Versteigerung unmittelbar nach Zuschlag, wobei die Zahlung auch wie folgt erfolgen kann:
a) durch bankbestätigten Scheck, unwiderruflich ausgestellt auf die Baden-Badener Auktionsgesellschaft (BBAG) e. V., An der Rennbahn 18, D-76473 Iffezheim oder
b) durch unwiderrufliche Anweisung zu Lasten des Verrechnungskontos beim Deutscher Galopp e. V. in Köln, vorausgesetzt, ein entsprechendes Guthaben ist vorhanden.
5. Verzugszins: Sollte der Kaufpreis bei Fälligkeit nicht gezahlt werden, ist der Verkäufer berechtigt, ab dem 30. Tag nach Fälligkeit statt der gesetzlichen Zinsen monatlich Zinsen von
1,5 Prozentpunkten auf den Kaufpreis zu verlangen.
6. Darüber hinaus trägt der Ersteigerer die beim Deutscher Galopp e.V. anfallenden Kosten für die Registrierung des Besitzwechsels und – im Falle des Exports – für das Gestütsbuchzeugnis.
7. Ist eine Box noch 48 Stunden nach dem Auktionstag nicht geräumt, werden dem Käufer vom
Veranstalter pro angefangenem Tag EUR 50,00 in Rechnung gestellt.
E Sonstiges
I. Besonderer Ablauf der Hybrid-Auktion
Registrierte Biet- und Kaufinteressenten können die Bedingungen und den Ablauf der Hybrid-Auktion im Einzelnen über eine vom Veranstalter veröffentlichte Online-Plattform einsehen; die dort aufgeführten Bedingungen sind Bestandteil dieser Versteigerungsbedingungen. Registrierte Hybrid-Bieter können in Echtzeit Gebote an einen Mitarbeiter der BBAG übermitteln und diesen somit beauftragen, dem Auktionator ihr Kaufangebot verbindlich anzuzeigen.
II. Abwicklung des Kaufvertrages
1. Eine Übergabe des Pferdes durch den Veranstalter findet nicht statt. Die Übergabe des Versteigerungsgutes an den Käufer nach Zuschlag ist vielmehr Sache des Anbieters, der sich hierfür jedoch des Veranstalters bedienen kann. Der Veranstalter übergibt dem Ersteigerer hierzu das Passierticket und den Pferdepass. Hat der Anbieter Zweifel an der Bonität der Ersteigerers, muss der Anbieter dem Veranstalter rechtzeitig Mitteilung machen. Dies gilt insb. für den Fall, dass der Anbieter die Herausgabe von der Verpflichtung des Ersteigerers zur Kaufpreiszahlung (vgl. D II) abhängig machen will. Die Entscheidung, ob die Herausgabe des Passiertickets und des Pferdepasses verweigert wird, obliegt allein dem Anbieter. Ohne einen Widerspruch des Anbieters wird das Passierticket daher regelmäßig erteilt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen darf der Ersteigerer das Pferd nicht transportierten, ohne dass der Pferdepass des jeweiligen Pferdes mitgeführt wird. Ohne einen Widerspruch des Anbieters wird daher auch der Pferdepass dem Ersteigerer ausgehändigt.
2. Der Anbieter ist verpflichtet, das Pferd so lange in seiner Obhut zu belassen, bis es vom Ersteigerer übernommen wird. Das Halfter ist dem Ersteigerer mit zu übergeben. Der Ersteigerer ist verpflichtet, das Pferd unmittelbar nach Zuschlag zu übernehmen.
3. Der Ersteigerer hat das Pferd nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen. Macht der Ersteigerer nicht binnen 3 Wochen eine Anzeige, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorhanden war.
III. Bevollmächtigte
1. Bevollmächtigte haben dem Veranstalter vor Versteigerungsbeginn eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Diese hat zu enthalten:
– die Erklärung des Vollmachtgebers, dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, im Namen und für Rechnung des Vertretenen sämtliche notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere Versteigerungsgut zu veräußern bzw. zu erwerben, den Vertretenen entsprechend diesen Versteigerungsbedingungen zu verpflichten, das Versteigerungsgut herauszugeben bzw. abzunehmen und den Erlös in Empfang zu nehmen bzw. den Kaufpreis zu bezahlen.
– die Erklärung des Vollmachtgebers, dass ihm diese Versteigerungsbedingungen bekannt sind und er sie vorbehaltlos anerkennt.
2. Wird eine schriftliche Vollmacht von Seiten des Anbieters nicht vorgelegt, ist der Veranstalter berechtigt, das Pferd von der Versteigerung auszuschließen. Fehlt die Vollmachtsurkunde auf Seiten des Ersteigerers, so ist der Veranstalter berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. In jedem Fall haftet der Bevollmächtigte als vollmachtsloser Vertreter.
IV. Schiedsklausel
Im Falle eines Streits über die Mangelhaftigkeit des ersteigerten Pferdes (tierärztliche Atteste) können Anbieter und Ersteigerer den Veranstalter um Beilegung des Streits bitten. Der Veranstalter beauftragt in diesem Fall ein tierärztliches Gutachten, dessen Ergebnis Ersteigerer und Anbieter verbindlich anerkennen. Die Kosten dieses Schiedsgutachtens tragen beide Kaufvertragsparteien je zur Hälfte (Erstattung der entstandenen Gutachterkosten).
V. Hinweis
Der Veranstalter weist darauf hin, dass den an der Auktion Beteiligten ein Tierarzt zur Verfügung steht, der aufgrund eines entsprechenden Auftrags für Kosten und Rechnung des Beauftragenden tätig wird.
VI. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine der vorgenannten Regelungen unwirksam sein oder werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder die Lücke ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung der Parteien wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und deutsche Gerichtsbarkeit. Als Gerichtsstand wird im Verkehr zwischen Kaufleuten, Baden-Baden vereinbart. Dasselbe gilt, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Stand: 10/2021